Dieser Artikel konzentriert sich auf die üblichen Schritte, die Sie vor, während und nach einer Verlassenschaftsanhörung durchlaufen:
- Einreichen eines Nachlassantrags beim Gericht
- Erste Anhörung beim Nachlassgericht
- Verantwortlichkeiten des persönlichen Vertreters
- Einreichen eines Antrags auf Schlussverteilung
- Zweite Anhörung vor dem Nachlassgericht und Abschluss des Nachlasses
Wenn Sie wissen, wie das Verfahren vor dem Nachlassgericht abläuft, können Sie sich auf die Anforderungen und Erwartungen vorbereiten, die an Sie gestellt werden, wenn Sie der persönliche Vertreter eines Nachlasses sind. Wenn Sie außerdem wissen, welche Unterlagen benötigt werden und welche Schritte Sie während des Nachlassverfahrens unternehmen müssen, geht alles viel schneller und reibungsloser, als wenn Sie ohne Vorkenntnisse zum Gericht gehen.
- Beantragen Sie einen Nachlassantrag beim Gericht
- Erste Anhörung vor dem Nachlassgericht
- Zuständigkeiten des persönlichen Vertreters
- Einreichen einer Petition für die endgültige Verteilung
- Zweite Anhörung vor dem Nachlassgericht
- Abschließende Gedanken
- Kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei für weitere Informationen
Beantragen Sie einen Nachlassantrag beim Gericht
Wenn ein Elternteil oder ein Verwandter stirbt und Vermögen hinterlässt, müssen Sie das Nachlassverfahren einleiten, indem Sie einen Antrag beim obersten Gericht am Wohnort des Erblassers stellen. Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, ist der Testamentsvollstrecker derjenige, der den Antrag stellt. Hat der Erblasser jedoch kein Testament hinterlassen oder wurde im Testament kein Testamentsvollstrecker bestimmt, kann ein Familienmitglied den Antrag einreichen. Sobald der Antrag eingereicht und vom Gericht angenommen wurde, wird ein Prüfer mit dem Nachlassverfahren betraut. Der Prüfer stellt lediglich grundlegende Nachforschungen über den Nachlass an, um zu entscheiden, ob das Gericht dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt.
Erste Anhörung vor dem Nachlassgericht
Bei der ersten Anhörung vor dem Nachlassgericht entscheidet der Richter, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung erteilt wird. In bestimmten Fällen kann der Richter eine Vertagung der Anhörung beantragen, damit der Fall zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden kann. Dies geschieht häufig, wenn es Probleme mit den Informationen gibt, die der Testamentsvollstrecker dem Gericht vorgelegt hat. Ein Richter wird auch häufig eine Vertagung der Anhörung beantragen, wenn er der Meinung ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um über die Erteilung der Testamentsvollstreckeranordnung zu entscheiden.
Nachdem der Richter die Testamentsvollstreckeranordnung erteilt hat, verschickt der Bezirksbeamte, in dessen Bezirk der Erblasser lebte, die Nachlassverzeichnisse. Auch wenn das Verfahren noch in den Kinderschuhen steckt, sind die Letters of Administration aus zwei Gründen äußerst wichtig. Erstens legen die Briefe den Zeitplan für das Nachlassverfahren fest. Zweitens wird in diesen Schreiben offiziell festgelegt, wer der persönliche Vertreter in dem Fall sein wird. Wenn es ein Testament gibt, ist dies in der Regel der Testamentsvollstrecker. Liegt jedoch kein Testament vor, bestimmt der Richter, wer der persönliche Vertreter sein wird. Außerdem kann der Richter dem persönlichen Vertreter eine Kaution auferlegen. Damit wird sichergestellt, dass er keine fahrlässigen Handlungen am Nachlass des Erblassers vornimmt. Auch wenn im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt wird, hat dieser keine Befugnisse, solange er nicht offiziell vom Gericht anerkannt ist.
Zuständigkeiten des persönlichen Vertreters
In den meisten Fällen wird der Richter bei der ersten Anhörung vor dem Nachlassgericht genau festlegen, was der persönliche Vertreter tun muss. Zu den Aufgaben eines persönlichen Vertreters gehören in der Regel:
- Kontaktieren Sie alle Begünstigten, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, um sie über den Beginn des Nachlassverfahrens zu informieren.
- Kontaktieren Sie alle Gläubiger des Erblassers. Dazu wird ein Formular zur Benachrichtigung der Gläubiger verschickt. Außerdem wird in den örtlichen Zeitungen veröffentlicht, dass der Erblasser verstorben ist. Dadurch wird sichergestellt, dass alle unbekannten Gläubiger die Möglichkeit haben, ihre Schulden zu begleichen.
- Finden Sie alle Vermögenswerte des Verstorbenen und lassen Sie sie von einem Fachmann schätzen. Dazu muss der persönliche Vertreter in der Regel alle Finanzkonten zusammenstellen. Darüber hinaus wird er alle persönlichen und immobilen Vermögenswerte von einem Fachmann schätzen lassen. Der einfachste Weg, den Überblick zu behalten, ist die Erstellung eines einfachen Tabellenkalkulationsblattes. In dieser Tabelle werden alle Vermögenswerte und der entsprechende Wert aufgelistet.
- Nach der Ermittlung der Gläubiger und der Bewertung der Vermögenswerte des Nachlasses muss der Nachlassverwalter alle Schulden bezahlen. Der persönliche Vertreter wird die Schulden mit Geldern aus dem Nachlass bezahlen. Sobald der Nachlassverwalter sich an die Gläubiger wendet, haben diese in der Regel einige Monate Zeit, um ihre Ansprüche auf den Nachlass geltend zu machen. Wenn keine Gläubiger Ansprüche geltend machen, muss der Nachlassverwalter nur die Rechnungen und Steuern bezahlen, die nach dem Tod des Erblassers für den Nachlass angefallen sind.
Dies sind die normalen Aufgaben des Nachlassverwalters. In bestimmten Fällen kann es jedoch zusätzliche Aufgaben geben, die der persönliche Vertreter erfüllen muss.
Einreichen einer Petition für die endgültige Verteilung
Wenn der persönliche Vertreter alle oben aufgeführten Maßnahmen durchgeführt und abgeschlossen hat, reicht er eine Petition für die endgültige Verteilung ein. Sobald der Antrag eingereicht und vom Gericht angenommen wurde, findet eine zweite Gerichtsverhandlung über den Nachlass statt. In den meisten Fällen findet diese zweite Anhörung 9 bis 12 Monate nach Einreichung des Nachlassantrags statt.
Zweite Anhörung vor dem Nachlassgericht
Bei der zweiten Anhörung vor dem Nachlassgericht entscheidet der Richter, ob der Nachlassverwalter alle seine Aufgaben ausreichend erfüllt hat. Außerdem vergewissert sich der Richter bei dieser Gelegenheit, dass der persönliche Vertreter alle Schulden und Steuern des Erblassers beglichen hat. Der Richter unterzeichnet und erlässt die endgültige Verfügung, mit der der Nachlass geschlossen und das Vermögen an die Begünstigten verteilt wird. Der Richter wird dies jedoch nur tun, wenn der persönliche Vertreter jeden Schritt abgeschlossen hat. Nach der Unterzeichnung dieses Dokuments verteilt der persönliche Vertreter das Vermögen an die Begünstigten. Diese Verteilung erfolgt gemäß dem Testament des Erblassers oder der gerichtlichen Verfügung. Sobald der Nachlassverwalter das Vermögen ordnungsgemäß verteilt hat, wird der Nachlass offiziell geschlossen.
Abschließende Gedanken
Da jeder Staat spezifische Gesetze und Verfahren für Nachlässe hat, ist es schwierig, korrekte und relevante Informationen zu finden. Mit der Beauftragung eines Nachlassanwalts ziehen Sie jemanden hinzu, der sich mit den landesspezifischen Gesetzen auskennt. Außerdem haben Sie dann jemanden an Ihrer Seite, der Ihnen bei der Auseinandersetzung mit möglichen Gläubigern hilft. Schließlich kann ein Nachlassanwalt Ihnen dabei helfen, das Vermögen so steuergünstig wie möglich zu verteilen.
Schließlich ist ein Nachlassanwalt hilfreich, wenn es darum geht, das gesamte Nachlassvermögen zu erfassen und zu bewerten, die Buchführung abzuschließen, die Steuererklärungen für den Nachlass (Erbschaftssteuererklärungen) auszufüllen und den Prozess der Vermögensverteilung zu überwachen. Am wichtigsten ist jedoch, dass ein Nachlassanwalt den persönlichen Vertreter bei der Vorbereitung der ersten Schriftsätze zur Eröffnung des Nachlasses unterstützen kann. Ein Nachlassanwalt kann auch dabei helfen, den persönlichen Vertreter bei seinen treuhänderischen Pflichten und wichtigen Fristen zu unterstützen.
Kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei für weitere Informationen
Für weitere Informationen über den Ablauf einer Nachlassgerichtsverhandlung wenden Sie sich bitte an Antonoplos & Associates unter 202-803-5676. Sie können auch direkt einen Beratungstermin mit einem unserer Anwälte vereinbaren.