Hexenprozesse im Europa der Frühen Neuzeit und in Neuengland

Unsere Videoausstellung „Hexenprozesse im Europa der Frühen Neuzeit und in Neuengland“ wurde aus dem Material unserer Ausstellung „Berühmte Prozesse und ihr Erbe“ vom 14. August bis 20. September 2008 zusammengestellt. Das Video finden Sie unten auf der Seite, unter dem Text und den Bildern der Originalausstellung.

Rechtsgrundlage für Hexenprozesse

Historiker haben eine Reihe entscheidender rechtlicher Entwicklungen ausgemacht, die zu der Panik um Hexen und den anschließenden Hexenprozessen im Europa der frühen Neuzeit führten. Eine davon war der von Papst Johannes XXII. (1316-1334) eingeführte Begriff der „ketzerischen Tatsache“, der es ermöglichte, Ketzerei als Tat und nicht nur als geistiges Verbrechen zu betrachten. Ein weiterer Schritt war die Herstellung einer Verbindung zwischen Hexerei und Ketzerei, eine Verbindung, die bis zum Ende des 15. Jahrhunderts nicht bestanden hatte und die dank einer neuen Theorie der „teuflischen Hexerei“ entstand, die davon ausging, dass die Praxis der Bosheit (z. B. die Verwendung religiöser Gegenstände, um den Nächsten zu verfluchen) tatsächlich einen aktiven Pakt mit dem Teufel beinhaltete und daher eine ketzerische Handlung und nicht nur ein Ritual war, das von fehlgeleiteten Landleuten durchgeführt wurde. Diese Auffassung von Hexerei wurde in ganz Europa durch Handbücher wie den Malleus Maleficarum verbreitet.

Ugolini, Zanchino. Tractatus nouus aureus et solemnis de haereticis…Venetijs: Ad Candentis Salamandrae Insigne, 1571.

Malleus Maleficarum

Der Höhepunkt des deutschen Hexenwahns wurde durch die Veröffentlichung des Malleus Maleficarum („Hexenhammer“) markiert, ein Buch, das zum Handbuch für Hexenjäger und Inquisitoren wurde. Der Malleus wurde 1486 von den Dominikanern Heinricus Institoris und Jacobus Sprenge verfasst und 1487 erstmals in Deutschland veröffentlicht. Hauptzweck des Malleus war es, systematisch Argumente zu widerlegen, die behaupteten, dass es die Hexerei nicht gab, diejenigen zu widerlegen, die sich skeptisch über ihre Realität äußerten, zu beweisen, dass Hexen häufiger Frauen als Männer waren, und die Richter über die Verfahren zu unterrichten, mit denen sie aufgespürt und verurteilt werden konnten. Der Hauptteil des Malleus ist in drei Teile gegliedert: Der erste Teil zeigt die theoretische Realität der Zauberei auf; der zweite Teil ist in zwei verschiedene Abschnitte oder „Fragen“ unterteilt, in denen die Praxis der Zauberei und ihre Heilmittel beschrieben werden; der dritte Teil beschreibt das juristische Verfahren, das bei der Verfolgung von Hexen anzuwenden ist. Der Malleus wurde in der Frühen Neuzeit 26 Mal neu aufgelegt und blieb jahrhundertelang ein Standardtext über Hexerei.

Malleus maleficarum. Francofurti: Sumptibus Nicolai Bassaei, 1588

Rechtliche und geographische Unterschiede in europäischen Hexenprozessen

Unterschiede in der Entwicklung der Rechtssysteme im Europa der Frühen Neuzeit hatten einen tiefgreifenden Einfluss auf den Verlauf der Hexenprozesse in den verschiedenen Ländern. Die relativ wenigen Hexenverfolgungen in Spanien, Italien und Frankreich beispielsweise lassen sich darauf zurückführen, dass weder die spanische noch die römische Inquisition glaubten, dass Hexerei bewiesen werden könne. Auch in England gab es aufgrund des Schwurgerichtssystems relativ wenige Verfolgungen. Nur in Schottland, in den Alpenländern und in den süddeutschen Kirchenfürstentümern kam es vermehrt zu Hexenpaniken und tatsächlichen Verfolgungen. In diesen Regionen, die aus kleinen, schwachen Staaten bestanden, verfolgten weltliche Gerichte aktiv und erfolgreich Fälle von Ketzerei. Ein weiterer wichtiger Grund für die aktive Verurteilung von Hexen in den deutschen Staaten war die Verabschiedung der Constitutio Criminalis Carolina durch das Heilige Römische Reich im Jahr 1530, die nicht nur die Strafverfolgung auf Initiative des Richters einführte und damit die angeklagten Hexen der Gnade eines Magistrats auslieferte, der zugleich Richter, Ermittler, Ankläger und Verteidiger war, sondern auch das geheime Verhör des Angeklagten vorsah, ihm oder ihr den Rechtsbeistand verweigerte, Folter verlangte, um ein Geständnis zu erzwingen, und festlegte, dass Hexen mit dem Tod durch Verbrennen zu bestrafen waren.

Cotta, John, 1575(?)-1650(?). The triall of witch-craft…London: Printed by George Purslowe for Samuel Rand, and are to be solde at his shop neere Holburne-Birdge, 1616

Hutchinson, Francis, 1660-1739. An historical essay concerning witchcraft…London: Printed for R. Knaplock…and D. Midwinter…1718

Hexenjagden im frühneuzeitlichen Europa

Der Höhepunkt des Hexenjagdwahns im frühneuzeitlichen Europa erfolgte in zwei Wellen: Die erste Welle fand im 15. und frühen 16. Jahrhundert statt, die zweite Welle im 17. Jahrhundert. Hexenjagden gab es im gesamten frühneuzeitlichen Europa, aber das bedeutendste Gebiet der Hexenjagd gilt als Südwestdeutschland, wo die höchste Konzentration von Hexenprozessen in den Jahren 1561 bis 1670 stattfand.

Molitor, Ulrich. Hexen Meysterey…Strasbourg(?): J. Cammerlander(?), 1545

Salemer Hexenprozesse: Anfänge

Die Hexenprozesse von Salem 1692-1693 waren ein kurzer Ausbruch von Hexenhysterie in der Neuen Welt zu einer Zeit, als die Praxis in Europa bereits im Abnehmen begriffen war. Im Februar 1692 erkrankte ein Mädchen, und zur gleichen Zeit zeigten auch ihre Spielkameraden ein ungewöhnliches Verhalten. Als ein örtlicher Arzt die Mädchen nicht heilen konnte, wurde eine übernatürliche Ursache vermutet und der Verdacht der Hexerei kam auf. Bald wurden drei Stadtbewohnerinnen der Hexerei beschuldigt: Tituba, eine Sklavin, Sarah Good, eine arme Bettlerin und soziale Außenseiterin, und Sarah Osborne, eine streitsüchtige Frau, die selten in die Kirche ging. Während die Angelegenheit damit hätte enden können, dass die drei unbeliebten Frauen als Sündenböcke dienten, erklärte Tituba während des Prozesses – möglicherweise um einer ungerechten Verfolgung zu entgehen -, sie sei eine Hexe und sie und die anderen angeklagten Frauen seien auf Stangen durch die Luft geflogen. Nachdem die Skeptiker zum Schweigen gebracht worden waren, begann die Hexenjagd ernsthaft.

Gericht der Oyer und Terminer

Nach kurzer Zeit häuften sich die Anschuldigungen der Hexerei, und die Gefängnisse füllten sich mit Verdächtigen, die die Hexerei gestanden, weil sie darin ein Mittel sahen, um nicht gehängt zu werden. Der Provinzgouverneur schuf ein „Oyer and Terminer“-Gericht, das es den Richtern erlaubte, „Gespensterbeweise“ zu hören (Aussagen von Opfern, dass sie vom Gespenst der angeklagten Hexe heimgesucht wurden), und gab Geistlichen ohne juristische Ausbildung die Befugnis, die Richter anzuleiten. Beweise, die heute unzulässig wären – Hörensagen, Klatsch und unbelegte Behauptungen – wurden routinemäßig zugelassen, und die Angeklagten hatten kein Recht auf einen Rechtsbeistand oder ein Rechtsmittel. Bis zum Ende des Jahres 1692 flogen in einem Klima der Angst die Anschuldigungen, viele wurden verurteilt, und einige wurden zum Tode verurteilt.

Niedergang und Einstellung der Hexenprozesse von Salem

Im Herbst 1692 begann die Hysterie der Hexenjäger abzuflauen, da immer mehr Menschen daran zweifelten, dass so viele Menschen der Hexerei schuldig sein konnten. Die Menschen drängten die Gerichte, keine Gespensterbeweise zuzulassen und sich stattdessen auf klare und überzeugende Zeugenaussagen zu verlassen. Nachdem der Gespensterbeweis nicht mehr zulässig war, gab es viele Freisprüche, und die drei ursprünglich verurteilten Frauen wurden begnadigt. Im Mai 1693 wurden die übrigen angeklagten und verurteilten Hexen aus dem Gefängnis entlassen. Im Laufe der Salemer Hexenhysterie wurden von den 150 verhafteten und den 26 verurteilten Personen 14 Frauen und 5 Männer hingerichtet. Die Salemer Hexenprozesse dauerten nur etwas mehr als ein Jahr und hatten kaum praktische Auswirkungen auf die Kolonien im Allgemeinen. Dennoch hatten die Prozesse und Hinrichtungen ein lebendiges Nachleben im amerikanischen Bewusstsein und gaben Anlass zu einer Fülle von wissenschaftlichen Arbeiten und einer Fülle von kulturellen Artefakten, darunter Gemälde, Romane, Theaterstücke und Filme.

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