Die anfängliche Bestimmung des Wohnsitzes für Studienzwecke an der University of Wisconsin-Madison erfolgt durch die Wohnsitzberater des Office of the Registrar auf der Grundlage der Bestimmungen der Wisconsin Statutes 36.27(2), die den Wohnsitzstatus für Studienzwecke regeln. Im Allgemeinen müssen Sie mindestens 12 Monate vor der Immatrikulation Ihren Wohnsitz in Wisconsin gehabt haben, um Anspruch auf Studiengebühren im Bundesstaat Wisconsin zu haben.
Wenn Sie sich nicht als Einwohner von Wisconsin qualifizieren, werden Sie zu Studiengebühren für Nicht-Einwohner herangezogen. Bei der Bestimmung des Wohnsitzes für Studienzwecke werden andere Maßstäbe angelegt als bei der Bestimmung des Wahlrechts, der Steuerpflicht usw. Personen, die in erster Linie zu Bildungszwecken nach Wisconsin kommen, gelten nicht automatisch als Einwohner von Wisconsin für Studienzwecke, selbst wenn sie ein Jahr oder länger in Wisconsin leben.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie als Nicht-Einwohner eingestuft wurden, weil Sie: a) keinen Wohnsitz angegeben haben oder b) nicht alle von unserem Büro angeforderten Informationen eingereicht haben, bleibt Ihr Nicht-Einwohner-Status in Kraft und Sie werden mit den Gebühren für Nicht-Einwohner belegt. Wenn die für die Neubewertung Ihres Status als Nichtansässiger erforderlichen Unterlagen nicht bis zum letzten Unterrichtstag des Semesters, für das Sie die Befreiung von den Gebühren für Nichtansässige beantragen, bei unserem Büro eingereicht werden, wird Ihr Aufenthaltsstatus für dieses Semester nicht neu bewertet.
Wenn Sie für Studienzwecke als Gebietsansässiger eingestuft sind und Ihnen mitgeteilt wird, dass Ihre Einstufung als Gebietsansässiger NICHT endgültig ist, bis unser Büro in der Zukunft zusätzliche Informationen erhält (z. B. Steuerbriefe), und wenn Sie die angeforderten Informationen nicht innerhalb der angegebenen Frist einreichen, wird Ihr Status in Gebietsfremder geändert, und Sie werden rückwirkend für das betreffende Semester und für alle folgenden Semester mit den Gebühren für Gebietsfremde belegt.