Fla. R. Civ. P. 1.510

(c)Antrag und Verfahren dazu. Der Antrag muss die Gründe, auf die er sich stützt, und die wesentlichen Rechtsfragen, die er zu erörtern hat, genau darlegen und alle eidesstattlichen Erklärungen, Antworten auf Befragungen, Geständnisse, Ablagerungen und andere Materialien, die als Beweismittel zulässig wären („summary judgment evidence“), auf die sich der Antragsteller stützt, genau bezeichnen. Der Antragsteller muss den Antrag mindestens 20 Tage vor dem für die Anhörung anberaumten Termin zustellen und zu diesem Zeitpunkt auch eine Kopie aller Beweismittel für das summarische Verfahren zustellen, auf die sich der Antragsteller stützt und die noch nicht bei Gericht eingereicht worden sind. Die gegnerische Partei muss durch eine Mitteilung, die gemäß Florida Rule of Judicial Administration 2.516 mindestens 5 Tage vor dem Tag der Anhörung zugestellt wird, wenn die Zustellung per Post zulässig ist, oder durch Zustellung, elektronische Einreichung oder Übermittlung per E-Mail bis spätestens 17:00 Uhr 2 Werktage vor dem Tag der Anhörung alle Beweismittel für ein summarisches Urteil angeben, auf die sich die gegnerische Partei beruft. Sofern die Beweismittel für ein summarisches Urteil nicht bereits beim Gericht eingereicht wurden, muss die Gegenpartei dem Antragsteller gemäß Florida Rule of Judicial Administration 2.516 mindestens 5 Tage vor dem Tag der Anhörung eine Kopie zustellen, wenn die Zustellung per Post zulässig ist, oder durch Zustellung, elektronische Einreichung oder Übermittlung per E-Mail bis spätestens 17:00 Uhr 2 Arbeitstage vor dem Tag der Anhörung. Das beantragte Urteil muss sofort ergehen, wenn aus den Schriftsätzen und den vorliegenden Beweismitteln hervorgeht, dass es keine echte Streitfrage in Bezug auf eine wesentliche Tatsache gibt und dass die antragstellende Partei Anspruch auf ein Urteil im Sinne des Gesetzes hat. Ein Zwischenurteil im Schnellverfahren kann allein über die Frage der Haftung ergehen, auch wenn die Höhe des Schadensersatzes strittig ist.

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