Einführung in die Infektionsprävention Airborne Precautions

Airborne Precautions sollen die Übertragung von pathogenen Organismen durch Tröpfchenkerne verhindern, d. h. die Übertragung von Infektionserregern, die lange Zeit in der Luft schweben und große Entfernungen von der Quelle zurücklegen, wie z. B. das Rubeola-Virus, das Varizellen-Virus und Mycobacterium tuberculosis.1 Luftübertragene Vorsichtsmaßnahmen bestehen aus einer dreistufigen Hierarchie von (1) Verwaltungskontrollen, (2) Umgebungskontrollen und (3) Atemschutzkontrollen.1,5,6

Verwaltungskontrollen dienen dazu, den Patienten mit einer vermuteten oder bestätigten luftübertragenen Infektionskrankheit entweder an eine Einrichtung mit einem Isolierraum für luftübertragene Infektionen (AIIR) zu überweisen oder den Patienten nach Hause zu entlassen, wenn dies medizinisch/zahnmedizinisch angemessen ist.5,6 Ein hoher Verdachtsindex und die rasche Durchführung von Verwaltungskontrollen sind unerlässlich, um die Übertragung von luftübertragenen Krankheitserregern zu verhindern oder zu unterbrechen.

Bei der Überprüfung der Krankengeschichte (erstmalige und/oder regelmäßige Aktualisierung), einschließlich einer Überprüfung der Organsysteme, sollten alle Patienten routinemäßig nach (1) ihrer Vorgeschichte in Bezug auf die Exposition gegenüber infektiösen Erregern, (2) allen medizinischen Bedingungen, die ihre Anfälligkeit für Infektionskrankheiten erhöhen können, und (3) allen Anzeichen und Symptomen von Infektionskrankheiten gefragt werden.5 Idealerweise sollte die Anamnese von den Patienten in ihrer Muttersprache erhoben werden.

Die vorläufige Diagnose einer durch die Luft übertragenen Infektionskrankheit sollte bei jedem Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer Atemwegsinfektion in Betracht gezogen werden. Patienten mit Verdacht auf eine durch die Luft übertragbare Infektionskrankheit oder mit einer solchen Diagnose sollten von anderen Patienten in einem privaten Raum mit geschlossener Tür isoliert und angewiesen werden, eine strenge Atemwegshygiene/Hustenregeln einzuhalten. Das Personal des Gesundheitswesens sollte mindestens eine chirurgische Maske, vorzugsweise jedoch ein N95-Einweg-Atemschutzgerät tragen (siehe Atemschutzkontrollen unten).5

Patienten mit Verdacht auf eine durch die Luft übertragbare Infektionskrankheit oder mit bestätigtem Verdacht auf eine solche Krankheit, die eine dringende zahnärztliche Behandlung erfordern, müssen unverzüglich an eine Einrichtung der zahnärztlichen Gesundheitsfürsorge überwiesen werden, die über ein AIIR verfügt (siehe Umgebungskontrollen unten); bei der Durchführung von Eingriffen an solchen Patienten muss das Personal des Gesundheitswesens mindestens ein N95-Einweg-Atemschutzgerät tragen (siehe Atemschutzkontrollen unten). Routinemäßige zahnärztliche Behandlungen sollten verschoben werden, bis ein Arzt entweder eine Infektion ausschließt oder bestätigt, dass der Patient nicht mehr infektiös ist.5

Umgebungskontrollen sind physikalische oder mechanische Maßnahmen, die die Ausbreitung infektiöser Tröpfchenkerne in der Umgebungsluft verhindern und deren Konzentration verringern. Patienten mit vermuteten oder bestätigten luftübertragenen Infektionen, die einer Pflege bedürfen, müssen in einer AIIR behandelt werden, die so konstruiert ist, dass sie (1) einen Unterdruck im Raum erzeugt, (2) eine Luftwechselrate von 6-12 pro Stunde (ACH) aufweist und (3) die Luft direkt nach außen abführt oder die Luft im Raum durch einen HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air) umwälzt.1,5-7

Atemschutzkontrollen schreiben die Verwendung von Atemschutzgeräten in Situationen vor, in denen ein hohes Risiko der Exposition gegenüber Tröpfchenkernen besteht.1,5 Mündliche Angehörige des Gesundheitswesens, die einen Patienten mit vermuteter oder bestätigter luftübertragener Infektionskrankheit betreuen, müssen ein Atemschutzgerät mit einer Filterleistung von ≥95 % verwenden.1,5 Die nicht angetriebenen, luftreinigenden Atemschutzgeräte mit Partikelfilter der N-Serie sind mit Filterleistungen von 95 % (N95), 99 % (N99) und 99,7 % (N100) erhältlich.7

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