Wenn Eltern über Scheidungsfragen und das Sorgerecht für ihre Kinder streiten, verstehen sie oft nicht, dass das texanische Familienrecht die Besitzverfügung für Kinder dahingehend erweitert hat, dass die Eltern zu gemeinsamen geschäftsführenden Vormündern mit gleichen Rechten und Pflichten und Besitz des Kindes werden. Es ist wichtig, daran zu denken, dass ein Richter unter bestimmten Umständen und je nach Alter des Kindes die Standard-Besitzverfügung so abändern kann, dass sie dem Wohl des Kindes dient.
Nachfolgend ein Beispiel für eine Standard-Besitzverfügung für einen Elternteil, der nach dem texanischen Familiengesetzbuch weniger als 100 Meilen von seinem Kind entfernt lebt.
Es wird angeordnet, dass die Vormünder das Kind zu Zeiten, die von den Parteien im Voraus vereinbart wurden, in Besitz nehmen können, und, falls keine gegenseitige Vereinbarung getroffen wurde, wird angeordnet, dass die Vormünder das Kind unter den in dieser Standard-Besitzverfügung festgelegten Bedingungen in Besitz nehmen können.
(c) Eltern, die 100 Meilen oder weniger voneinander entfernt wohnen
Wenn der Besitzkonservator 100 Meilen oder weniger vom Hauptwohnsitz des Kindes entfernt wohnt, hat der Besitzkonservator das Recht auf Besitz des Kindes wie folgt:
1. Wochenenden-
An Wochenenden, die während der regulären Schulzeit stattfinden, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes am ersten, dritten und fünften Freitag jedes Monats regulär entlassen wird, und endend mit dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes nach dem Wochenende wieder aufgenommen wird.
An Wochenenden, die nicht in die reguläre Schulzeit fallen, ab 18.00 Uhr am ersten, dritten und fünften Freitag jedes Monats bis 18.00 Uhr am folgenden Sonntag.
2. Wochenendbesitz, der durch einen Feiertag verlängert wird – Wenn ein Wochenendzeitraum des Besitzes durch den Vormund an einem Freitag beginnt, der ein Schulfeiertag während der regulären Schulzeit oder ein Bundes-, Landes- oder lokaler Feiertag während der Sommermonate ist, an denen keine Schule stattfindet, gilt dies nicht, sofern in dieser Standard-Besitzverordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder wenn der Zeitraum an einem Montag, der ein solcher Feiertag ist, endet oder sich unmittelbar daran anschließt, beginnt der Wochenendzeitraum des Besitzes zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schule des Kindes an dem Donnerstag, der dem Freitag oder dem Schulfeiertag unmittelbar vorausgeht, regulär entlassen wird, oder er endet an dem Montag oder dem Schulfeiertag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schule nach dem Schulfeiertag wieder aufgenommen wird, je nach Lage.
3. Donnerstags – Donnerstag jeder Woche während der regulären Schulzeit, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes regulär entlassen wird, und endend mit dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes am Freitag wieder aufgenommen wird.
4. Frühjahrsferien in geraden Jahren – in geraden Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schule des Kindes regelmäßig an dem Tag entlassen wird, an dem das Kind für die Frühjahrsferien der Schule entlassen wird, und endend mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schule nach diesen Ferien wieder aufgenommen wird.
5. Verlängerter Sommerbesitz durch den Besitzkonservator-
Mit schriftlicher Benachrichtigung bis zum 1. April- Wenn der Besitzkonservator dem geschäftsführenden Konservator bis zum 1. April eines Jahres eine schriftliche Benachrichtigung zukommen lässt, in der er einen verlängerten Zeitraum oder mehrere Zeiträume des Sommerbesitzes für dieses Jahr angibt, Der Besitzkonservator hat dreißig Tage lang das Sorgerecht für das Kind, das frühestens am Tag nach der Entlassung des Kindes aus der Schule für die Sommerferien beginnt und spätestens sieben Tage vor der Wiederaufnahme des Schulbetriebs am Ende der Sommerferien in dem betreffenden Jahr endet, und zwar in nicht mehr als zwei getrennten Zeiträumen von jeweils mindestens sieben aufeinander folgenden Tagen, wie in der schriftlichen Mitteilung angegeben, vorausgesetzt, dass der Zeitraum oder die Zeiträume des verlängerten Sommerbesitzes nicht mit dem Vatertagswochenende kollidieren. Diese Zeiträume des Besitzes beginnen und enden um 18:00 Uhr
Ohne schriftliche Benachrichtigung bis zum 1. April – Wenn der Besitzkonservator dem geschäftsführenden Konservator nicht bis zum 1. April eines Jahres eine schriftliche Benachrichtigung zukommen lässt, in der ein verlängerter Zeitraum oder verlängerte Zeiträume des Sommerbesitzes für dieses Jahr angegeben sind, hat der Besitzkonservator den Besitz des Kindes für dreißig aufeinanderfolgende Tage in diesem Jahr, beginnend um 18:00 Uhr am 1. Juli und endend um 18:00 Uhr.
Ungeachtet der donnerstäglichen Zeiträume des Besitzes während der regulären Schulzeit und der Wochenendzeiträume des Besitzes, die für den Possessory Conservator angeordnet wurden, wird ausdrücklich angeordnet, dass der Managing Conservator ein höheres Recht des Besitzes des Kindes wie folgt hat:
1. Frühlingsferien in ungeraden Jahren – In ungeraden Jahren, beginnend um 18:00 Uhr an dem Tag, an dem das Kind von der Schule für die Frühlingsferien entlassen wird, und endend um 18:00 Uhr an dem Tag, bevor die Schule nach den Ferien wieder aufgenommen wird.
2. Besitz an Sommerwochenenden durch den geschäftsführenden Vormund – Wenn der geschäftsführende Vormund den Besitzkonservator bis zum 15. April eines Jahres schriftlich benachrichtigt, hat der geschäftsführende Vormund den Besitz des Kindes an einem beliebigen Wochenende, beginnend um 18:00 Uhr am Freitag und endend um 18:00 Uhr am Freitag.18.00 Uhr am Freitag beginnt und am darauffolgenden Sonntag um 18.00 Uhr endet, während eines beliebigen Zeitraums des verlängerten Sommerbesitzes durch den Besitzkonservator in diesem Jahr, vorausgesetzt, dass der geschäftsführende Konservator das Kind vom Besitzkonservator abholt und es an denselben Ort zurückbringt und dass das so bestimmte Wochenende nicht mit dem Vatertagswochenende kollidiert.
3. Verlängerter Sommerbesitz durch den geschäftsführenden Vormund – Wenn der geschäftsführende Vormund den besitzenden Vormund bis zum 15. April eines Jahres schriftlich benachrichtigt oder den besitzenden Vormund am oder nach dem 16. April eines Jahres vierzehn Tage vorher schriftlich benachrichtigt, kann der geschäftsführende Vormund ein Wochenende bestimmen, das nicht früher als am Tag nach der Entlassung des Kindes aus der Schule für die Sommerferien beginnt und nicht später als sieben Tage vor der Wiederaufnahme der Schule am Ende der Sommerferien endet, an dem ein sonst vorgesehener Wochenendzeitraum des Besitzes des Besitzers in diesem Jahr nicht stattfindet, vorausgesetzt, dass das so bestimmte Wochenende nicht mit dem Zeitraum oder den Zeiträumen des verlängerten Sommerbesitzes des Besitzers oder mit dem Vatertagswochenende kollidiert.
(e) Entfernungsunabhängige Feiertage
Ungeachtet der Wochenend- und Donnerstagsperioden des Besitzes des Besitzkonservators haben der geschäftsführende Konservator und der Besitzkonservator das Recht auf den Besitz des Kindes wie folgt:
1. Weihnachtsferien in geraden Jahren – in geraden Jahren hat der Besitzkonservator das Recht auf Besitz des Kindes ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schule des Kindes an dem Tag, an dem das Kind für die Weihnachtsschulferien von der Schule entlassen wird, regulär entlassen wird, und bis zum 28. Dezember mittags, und der geschäftsführende Konservator hat das Recht auf Besitz des Kindes ab dem 28. Dezember mittags und bis zum 28. Dezember um 18.00 Uhr.
2. Weihnachtsferien in ungeraden Jahren – In ungeraden Jahren hat der geschäftsführende Vormund das Recht, das Kind ab 18.00 Uhr an dem Tag, an dem das Kind entlassen wird, in Besitz zu nehmen. an dem Tag, an dem das Kind wegen der Weihnachtsferien von der Schule entlassen wird, und bis zum 28. Dezember mittags, und der besitzende Vormund hat das Recht auf den Besitz des Kindes ab dem 28. Dezember mittags und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes nach den Weihnachtsferien wieder aufgenommen wird.
3. Thanksgiving in ungeraden Jahren – In ungeraden Jahren hat der Vormund das Recht auf den Besitz des Kindes ab dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes an dem Tag, an dem das Kind wegen der Thanksgiving-Ferien von der Schule entlassen wird, regulär beendet wird, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes nach den Thanksgiving-Ferien wieder aufgenommen wird.
4. Erntedankfest in geraden Jahren – In geraden Jahren hat der geschäftsführende Vormund das Recht, das Kind ab 18.00 Uhr an dem Tag, an dem das Kind wegen des Erntedankfestes von der Schule entlassen wird, bis 18.00 Uhr am Sonntag nach dem Erntedankfest in Besitz zu nehmen.
5. Geburtstag des Kindes – Wenn ein Vormund nach dieser Standard-Besitzstandsanordnung nicht anderweitig berechtigt ist, den Besitz des Kindes am Geburtstag des Kindes zu präsentieren, hat dieser Vormund den Besitz des Kindes und der minderjährigen Geschwister des Kindes von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr an diesem Tag, vorausgesetzt, dass dieser Vormund das Kind vom Wohnsitz des anderen Vormunds abholt und das Kind an denselben Ort zurückbringt.
6. Vatertagswochenende – Der Vater hat das Recht, das Kind jedes Jahr ab 18 Uhr am Freitag vor dem Vatertag bis 18 Uhr am Vatertag in Besitz zu nehmen, vorausgesetzt, dass der Vater, wenn er nicht anderweitig gemäß dieser Standard-Besitzverfügung zum Besitz des Kindes berechtigt ist, das Kind am Wohnsitz des anderen Vormunds abholt und es an denselben Ort zurückbringt.
7. Muttertagswochenende – Die Mutter hat das Recht, das Kind jedes Jahr, beginnend um 18.00 Uhr am Freitag vor dem Muttertag und endend um 18.00 Uhr am Muttertag, in Besitz zu nehmen.Wenn die Mutter nicht anderweitig gemäß dieser Standard-Besitzanordnung zum Besitz des Kindes berechtigt ist, muss sie das Kind vom Wohnsitz des anderen Vormunds abholen und es an denselben Ort zurückbringen.
(g) Allgemeine Bedingungen
Soweit in dieser Standard-Besitzanordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für den Besitz des Kindes unabhängig von der Entfernung zwischen dem Wohnsitz eines Elternteils und dem Kind die folgenden Bedingungen:
1. Übergabe des Kindes durch den geschäftsführenden Vormund – Der geschäftsführende Vormund wird angewiesen, das Kind dem besitzenden Vormund zu Beginn jedes Zeitraums des Besitzes des besitzenden Vormunds am Wohnsitz des geschäftsführenden Vormunds auszuhändigen.
Beginnt ein Zeitraum des Besitzes durch den Besitzkonservator zu dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes regelmäßig geschlossen wird, wird der geschäftsführende Konservator angewiesen, das Kind dem Besitzkonservator zu Beginn jedes solchen Zeitraums des Besitzes in der Schule zu übergeben, in der das Kind eingeschrieben ist. Wenn das Kind nicht in der Schule ist, holt der Possessory Conservator das Kind um 18:00 Uhr am Wohnsitz des Managing Conservators ab, und der geschäftsführende Vormund wird angewiesen, das Kind unter diesen Umständen um 18:00 Uhr am Wohnsitz des geschäftsführenden Vormunds an den besitzenden Vormund zu übergeben.
2. Übergabe des Kindes durch den besitzenden Vormund – Der besitzende Vormund wird angewiesen, das Kind am Wohnsitz des geschäftsführenden Vormunds am Ende jeder Besitzperiode an den geschäftsführenden Vormund zu übergeben.
3. Rückgabe des Kindes durch den Besitzkonservator – Der Besitzkonservator wird angewiesen, das Kind am Ende jeder Besitzperiode an den Wohnsitz des geschäftsführenden Konservators zurückzugeben. Es wird jedoch angeordnet, dass, wenn der geschäftsführende Vormund und der besitzende Vormund zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung im selben Bezirk leben, der Wohnsitz des besitzenden Vormunds nach Erlass dieser Anordnung derselbe bleibt und der Wohnsitz des geschäftsführenden Vormunds sich ändert, der besitzende Vormund das Kind dem geschäftsführenden Vormund am Wohnsitz des besitzenden Vormunds am Ende jedes Zeitraums des Besitzes zu übergeben hat, und zwar ab dem Datum des Wohnsitzwechsels des geschäftsführenden Vormunds.
Endet ein Zeitraum des Besitzes durch den Besitzkonservator zu dem Zeitpunkt, an dem die Schule des Kindes wieder aufgenommen wird, so wird der Besitzkonservator angewiesen, das Kind dem geschäftsführenden Konservator am Ende jedes solchen Zeitraums des Besitzes in der Schule, in der das Kind eingeschrieben ist, oder, wenn das Kind nicht in der Schule ist, am Wohnsitz des geschäftsführenden Konservators zu übergeben.
4. Übergabe des Kindes durch den besitzenden Vormund – Der besitzende Vormund wird angewiesen, das Kind dem geschäftsführenden Vormund zu übergeben, wenn sich das Kind im Besitz des besitzenden Vormunds befindet oder der Kontrolle des besitzenden Vormunds unterliegt, und zwar zu Beginn jedes Zeitraums der ausschließlichen Besitzzeiten des geschäftsführenden Vormunds an dem in dieser Standard-Besitzverfügung angegebenen Ort.
5. Rückgabe des Kindes durch den geschäftsführenden Vormund – Der geschäftsführende Vormund wird angewiesen, das Kind an den besitzenden Vormund zurückzugeben, wenn der besitzende Vormund zum Besitz des Kindes berechtigt ist, und zwar am Ende jeder der ausschließlichen Besitzzeiten des geschäftsführenden Vormundes an dem in dieser Standard-Besitzverfügung bezeichneten Ort.
6. Persönliche Gegenstände – Jeder Vormund wird angewiesen, die persönlichen Gegenstände, die das Kind zu Beginn der Besitzperiode mitgebracht hat, mit dem Kind zurückzugeben.
7. Benennung eines kompetenten Erwachsenen – Jeder Vormund kann einen kompetenten Erwachsenen benennen, um das Kind abzuholen und zurückzugeben, je nach Fall. ES WIRD ANGEORDNET, dass ein Vormund oder ein benannter kompetenter Erwachsener anwesend ist, wenn das Kind abgeholt oder zurückgegeben wird.
8. Unfähigkeit, den Besitz auszuüben-Jeder Vormund wird ANGEORDNET, die Person im Besitz des Kindes jedes Mal zu benachrichtigen, wenn der Vormund nicht in der Lage sein wird, sein Recht auf Besitz für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.
9. Schriftliche Mitteilung – Eine schriftliche Mitteilung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung fällig ist, eingegangen ist oder abgestempelt wurde.
10. Mitteilung an die Schule und den geschäftsführenden Vormund – Endet die Zeit des Besitzes des Kindes durch den besitzenden Vormund zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schule wieder aufgenommen wird, und wird das Kind aus irgendeinem Grund nicht in die Schule zurückgebracht, so hat der besitzende Vormund die Schule und den geschäftsführenden Vormund unverzüglich davon zu unterrichten, dass das Kind nicht in die Schule zurückgebracht wird oder wurde.
Damit ist die Standard-Besitzanordnung abgeschlossen.
Auch hier kann ein Richter unter verschiedenen Umständen jede Bestimmung einer Standard-Besitzanordnung ändern.