Ausrutschen und Sturz

Eine Verletzung durch Ausrutschen und Sturz, auch bekannt als Stolpern und Fallen, ist ein Haftpflichtanspruch, eine Art von Personenschaden, der darauf beruht, dass eine Person auf dem Gelände eines anderen ausrutscht (oder stolpert) und dadurch einen Schaden erleidet. Es handelt sich um ein Delikt. Eine Person, die durch einen Sturz verletzt wird, hat unter Umständen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung vom Eigentümer oder Besitzer des Geländes, auf dem sich die Verletzung ereignet hat.

Die Haftung für Verletzungen durch Ausrutschen oder Stolpern und Stürze kann sich daraus ergeben, dass der Beklagte Eigentümer des Geländes ist, auf dem sich die Verletzung ereignet hat, oder dass er das Gelände kontrolliert, oder beides. So kann beispielsweise ein Geschäft für einen Ausrutsch- und Sturzunfall haften, der sich in seinen Geschäftsräumen ereignet, obwohl es diese gemietet hat, weil es die ausschließliche Kontrolle über das Innere der gemieteten Immobilie hat. Der Eigentümer der Räumlichkeiten (der Vermieter des Geschäfts) kann allein oder gemeinsam mit anderen für eine Verletzung haften, die sich außerhalb der ausschließlichen Räumlichkeiten des Geschäfts ereignet, z. B. bei einem Sturz auf dem Gehweg oder auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums.

Eigentümer können sich bei Klagen wegen Ausrutschens und Sturzes grundsätzlich auf zwei Argumente berufen:

  • Keine Fahrlässigkeit: Der Beklagte kann argumentieren, dass er nicht fahrlässig den Zustand geschaffen hat, der eine Person zum Stolpern oder Ausrutschen gebracht hat, oder dass er nicht fahrlässig war, den Zustand zu korrigieren, bevor es zu einer Verletzung kam. Der Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts kann beispielsweise behaupten, dass die Banane, auf der ein Kunde ausgerutscht ist, erst vor wenigen Augenblicken von einem anderen Kunden auf den Boden gelegt wurde und dass ein typischer, mit angemessener Sorgfalt handelnder Geschäftsinhaber keine Zeit gehabt hätte, die Gefahr zu entdecken und Maßnahmen zur Minderung der Gefahr zu ergreifen.
  • Fehlendes Verschulden: Der Beklagte kann geltend machen, dass die verletzte Person selbst für ihre Verletzung verantwortlich war. Zum Beispiel kann der Eigentümer behaupten, dass jeder vernünftige Besucher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für seine eigene Sicherheit eine Banane auf dem Boden gesehen und die notwendigen Schritte unternommen hätte, um nicht darauf auszurutschen.

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